Handänderungssteuern in der Schweiz

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Handänderungssteuern in der Schweiz

In der Schweiz ist die Handänderungssteuer eine Gebühr, die von den Kantonen – und manchmal auch von einigen Gemeinden – bei einem Eigentümerwechsel infolge des Kaufs einer Immobilie erhoben wird. Die Höhe dieser Gebühr variiert je nach Region. Welche Befreiungen sind möglich? Und vor allem: Wer trägt die Last bei einem Verkauf?

Handänderungssteuer: Definition

Die Handänderungssteuer ist eine Steuer, die erhoben wird, wenn der Eigentümer einer Immobilie wechselt, sei es durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks.

Diese Abgaben werden nicht vom Bund, sondern auf kantonaler – und manchmal sogar auf kommunaler – Ebene festgelegt und variieren je nach Standort der Immobilie erheblich, sowohl in Bezug auf die Steuersätze als auch auf die Bedingungen für ihre Anwendung oder Befreiung.

Wie wird die Handänderungssteuer berechnet?

In den meisten Schweizer Kantonen wird die Handänderungssteuer anhand des Kaufpreises der Immobilie berechnet. Die häufig angewandte Formel ist einfach:

Höhe des Anspruchs = Kaufpreis × im Kanton geltender Steuersatz

Handelt es sich um eine Übertragung ohne finanzielle Gegenleistung, wie eine Schenkung, einen Tausch oder eine Erbschaft, wird der Verkehrswert der Immobilie – also ihr geschätzter Marktwert – als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Hinweis: Einige Gemeinden erheben eine lokale Zusatzsteuer, die zusätzlich zur kantonalen Abgabe erhoben wird.

Wer kommt für die Handänderungssteuer auf?

In den meisten Schweizer Kantonen ist es derKäufer, der die Zahlung der Handänderungssteuer übernimmt. Diese Regel kann jedoch je nach Standort der Immobilie variieren:

  • in einigen Kantonen wie Genf, Waadt oder Neuenburg trägt der Käufer die vollen Kosten ;
  • In anderen Ländern werden sie gleichmäßig zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt (z.B. Basel-Landschaft, Obwalden);
  • in wieder anderen Regionen wird die Verteilung der freien Vereinbarung der Parteien überlassen, vorbehaltlich einer gesamtschuldnerischen Haftung.

Vor Abschluss eines Geschäfts ist es daher unbedingt erforderlich, diesen Aspekt im Kaufvertrag zu formalisieren, um Unklarheiten zu vermeiden.

Kantone, die von der klassischen Handänderungssteuer befreit sind

In mehreren Schweizer Kantonen wurden die traditionellen Handänderungssteuern abgeschafft und durch Verwaltungsgebühren ersetzt, die mit der Registrierung der Transaktion verbunden sind :

KantonArt der KostenRate
ZürichNotar + Grundbuch0,1 % jeweils
UriGrundbuch0,2 %
GlarusGrundbuch (Eigentumsübertragung)0,35 %
ZugGrundbuchamt (Stundentarif)180 CHF/Stunde
SchaffhausenNotar + Grundbuch0,7 %
SchwyzPauschalabgeltung (Hypothek)0,09 %, max. 13’500 CHF

Vergleich der Handänderungssteuern nach Kanton

KantonStandardrateWer zahlt?Bemerkungen
Genf3,0 %KäuferErmäßigter Steuersatz für Erbschaften
Waadt2,2 % (+ Gemeinde)Käufer (oft allein)Gemeinden können 50 % hinzufügen
Wallis1,0-1,5 %KäuferProgressiver Steuersatz
Neuchâtel3,3 %Käufer2,2 % bei Hauptwohnsitz
Basel-Landschaft2,5 %50/50 Verkäufer/KäuferObligatorisches Teilen
St. Gallen1,0 %KäuferErmäßigter Satz für Familien
Freiburg1,5 % (+ Gemeinde)KäuferGemeinden können den Steuersatz verdoppeln

Gut zu wissen : Die vollständigen Steuersätze finden Sie auf der Website der Steuerverwaltung Ihres Kantons.

Handänderungssteuer: Die wichtigsten Ausnahmen

Bestimmte Situationen kommen in den Genuss einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von der Handänderungssteuer, wobei die Kantone genau definierte Kriterien zugrunde legen. Diese Ausnahmen können objektiv sein, wenn sie sich auf die Art der Übertragung beziehen, oder subjektiv, wenn sie vom Profil der beteiligten Parteien abhängen.

An die Art der Transaktion gebundene Befreiungen

  • Erbschaft: In der überwiegenden Mehrheit der Kantone entgehen Erbschaften der Handänderungssteuer.
  • Schenkungen zwischen Familienmitgliedern: oft steuerfrei oder mit einem symbolischen Steuersatz belegt.
  • Übertragung zwischen Ehepartnern oder im Rahmen einer Familienzusammenführung: teilweise oder vollständige Befreiung je nach Kanton.
  • Zwangsverkauf (gerichtlich, Konkurs, etc.): Mehrere Kantone schaffen diese Steuer dann ab (bemerkenswerte Ausnahmen: Bern, Freiburg, Aargau, Waadt…).

An die Identität der Parteien gebundene Befreiungen

  • Die öffentliche Hand: Bund, Kantone, Gemeinden.
  • Kirchen, die als von nationalem Interesse anerkannt sind.
  • Gemeinnützige oder sozial ausgerichtete Stiftungen, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der einzelnen Kantone.

Nebenkosten, die bei einer Immobilientransaktion zu antizipieren sind

Neben der Handänderungssteuer fallen beim Erwerb oder der Veräußerung einer Immobilie in der Schweiz noch weitere obligatorische Kosten an:

  • Immobiliengewinnsteuer, die vom Verkäufer zu zahlen ist und nach dem erzielten Wertzuwachs berechnet wird ;
  • Notargebühren, die je nach Kanton zwischen 0,1 % und 0,5 % des Verkaufspreises betragen ;
  • Gebühren für die Eintragung ins Grundbuch, die etwa 0,1 % bis 0,2 % des Wertes der Immobilie betragen ;
  • Ausstellung eines Schuldbriefs, bei Fremdfinanzierung ;
  • Vorfälligkeitsentschädigung, eine Strafe, die zu zahlen ist, wenn der Verkäufer eine Hypothek vor ihrer vertraglichen Laufzeit auflöst.

Die Handänderungssteuer kann einen erheblichen Teil der Gesamtkosten eines Immobilienkaufs oder -verkaufs in der Schweiz ausmachen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es unerlässlich, sich über die örtlichen Steuern zu informieren, zusätzliche Kosten (Notar, Eintragung, Kapitalertragssteuer) einzuplanen und vor allem die Verteilung der Kosten im Kaufvertrag klar festzulegen.

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Häufig gestellte Fragen zur Handänderungssteuer in der Schweiz

Wie werden die Grunderwerbssteuern berechnet?

In den meisten Kantonen erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Kaufpreises der Immobilie oder, im Falle einer unentgeltlichen Übertragung (Schenkung, Erbschaft), auf der Grundlage des geschätzten Verkehrswerts.
Formel: Betrag = Kaufpreis × im Kanton geltender Steuersatz (+ eventuelle Gemeindesteuer).

Wer bezahlt die Grunderwerbssteuer?

In den meisten Kantonen (Genf, Waadt, Neuenburg usw.) trägt der Käufer die Kosten.
In einigen Kantonen (Basel-Landschaft, Obwalden) werden die Gebühren zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt.
In anderen Kantonen kann die Aufteilung frei zwischen den Parteien vereinbart werden, wobei eine gesamtschuldnerische Haftung besteht.

Welche Schweizer Kantone erheben keine klassischen Handänderungssteuern?

Einige Kantone haben sie durch Verwaltungskosten (Notar und Grundbuch) ersetzt, zum Beispiel:
Zürich: ca. 0,1 % für den Notar + 0,1 % für das Grundbuch.
Uri: 0,2 % (Grundbuch).
Zug: Stundensatz (180 CHF/Stunde).
Schwyz: Pauschalentschädigung im Zusammenhang mit der Hypothek (0,09 %, max. 13’500 CHF).

Wie hoch sind die Grunderwerbssteuern in den einzelnen Kantonen?

Genf: 3 %, vom Käufer zu zahlen.
Waadt: 2,2 % + Gemeindesteuer, vom Käufer zu zahlen.
Wallis: 1–1,5 %, vom Käufer zu zahlen.
Neuchâtel: 3,3 % (2,2 % bei Hauptwohnsitz).
Basel-Landschaft: 2,5 %, geteilt 50/50.
Freiburg: 1,5 % + Gemeindesteuer, vom Käufer zu zahlen.

Gibt es Befreiungen von der Grunderwerbsteuer?

Ja, in mehreren Fällen kann eine vollständige oder teilweise Befreiung gewährt werden:
Erbschaft (in den meisten Kantonen).
Familiäre Schenkung (oft befreit oder einem reduzierten Steuersatz unterworfen).
Übertragung zwischen Ehegatten oder Familienzusammenführung.
Zwangsverkäufe (gerichtlich, Konkurs usw.), mit Ausnahmen (z. B. Bern, Waadt).
Bestimmte Käufer: Bund, Kantone, Gemeinden, gemeinnützige Stiftungen.

Welche weiteren Kosten kommen beim Kauf einer Immobilie zu den Grunderwerbssteuern hinzu?

Immobiliengewinnsteuer (vom Verkäufer zu zahlen).
Notargebühren (0,1–0,5 % des Verkaufspreises, je nach Kanton).
Kosten für die Eintragung ins Grundbuch (0,1–0,2 %).
Hypothekenbrief (bei Finanzierung durch Kreditaufnahme).
Vorfälligkeitsentschädigung (wenn eine Hypothek vorzeitig getilgt wird).

Warum ist es wichtig, die Grunderwerbssteuer im Voraus zu planen?

Weil sie einen erheblichen Teil der Anschaffungskosten ausmachen können. Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es wichtig, sich über die kantonale Besteuerung zu informieren, Nebenkosten (Notar, Eintragung, Mehrwertsteuer) einzuplanen und die Aufteilung im Kaufvertrag zu klären.

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